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STEUERLICHE VORTEILE
Für den arche noVa Stiftungsfonds gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vergünstigungen des Spenden- bzw. Zuwendungsrechts. Wenn Sie dem arche nova Stiftungsfonds eine Zustiftung zur Verfügung stellen, fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Ihr Vermögen bleibt somit ungeschmälert erhalten und die Erträge der Stiftung fließen vollständig den arche noVa Projekten zu. Zustiftungen und Spenden an den arche noVa Stiftungsfonds sind steuerlich abzugsfähig.

Für den Stifter wird die Zustiftung steuerlich wie eine Spende behandelt. Dies bedeutet, dass Sie die Zuwendungen jährlich in Höhe von bis zu 5 % (bei Förderung gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (bei Förderung mildtätiger Zwecke) der Gesamteinkünfte absetzen können.

Zusätzlich können jährlich Zuwendungen in Höhe von bis zu 20.450,- € abgesetzt werden. Sprechen Sie bitte auch mit Ihrem Steuerberater.

SPENDEN

arche noVa - Stiftungfonds
Lassen Sie sich von uns anstiften!
Stiften bedeutet, Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zu widmen. Eine Zustiftung an den arche noVa Stiftungsfonds ist die richtige Lösung für all diejenigen, die langfristig denken und über die eigene Lebenszeit hinaus sinnvoll wirken möchten.

Der arche noVa Stiftungsfonds ist ein zweckgebundener Fonds innerhalb des Stiftungskapitals der Bürgerstiftung Dresden . Die Dresdner Bürgerstiftung sorgt dafür, dass das Stiftungskapital nach Maßgabe der drei wesentlichen Aspekte – Sicherheit, Rentabilität und Liquidität – angelegt wird und garantiert die satzungsgemäße Mittelverwendung.


Buergerstiftung Dresden


Stiftungsvermögen bleibt in seinem Bestand unangetastet, allein die Erträge aus dem Stiftungskapital fließen Jahr für Jahr in den gemeinnützigen Zweck. Eine Zustiftung kann zweckgebunden oder nicht zweckgebunden erfolgen. Nicht zweckgebundene Zustiftungen gehen in das allgemeine Stiftungsvermögen ein; über die Verwendung der Erträge entscheidet der arche noVa Stiftungsfonds. Die Erträge aus Ihrer Zustiftung fließen jährlich dorthin, wo Unterstützung am nötigsten gebraucht wird.


Stifterisches Engagement kann auch durch ein Testament begründet werden. Die Zustiftung kann in Form eines eigenhändigen und handschriftlichen Testaments erfolgen, als notarielles Testament oder in Form eines Erbvertrags. Wenn Sie gemeinsam mit uns über eine Zustiftung, eine testamentarische Verfügung oder über eine Spende nachdenken wollen, stehen wir Ihnen für alle Fragen gerne zur Verfügung.

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